Bauabnahme Wohnung / Haus

Neubau Wohnanlage

Neben der Unterzeichnung des Kaufvertrags, ist die Abnahme der zweite entscheidene Rechtsakt.

Bei der Abnahme von Wohnungseigentum wird eine Bauleistung (im Wesentlichen) als

vertragsgemäß entgegengenommen.

 

Mit der Baubnahme sind rechtliche Wirkungen verbunden, wie z.B. der Beginn der Gewährleistung, die Umkehr der Beweislast bei Baumängeln oder des Gefahrenübergangs.

 

Üblicherweise wird bei der Bauabnahme oder bei einer Vorbegehung ein Protokoll seitens des Verkäufers erstellt, in  dem alle Abweichungen, Restleistungen und Mängel festgehalten werden.

 

Bei der Abnahme von Sondereigentum wird die vereinbarte Beschaffenheit und die Ausführung der Bauleistungen nach den anerkannten Regeln der Technik geprüft.

 

Bei der Abnahme des Gemeinschaftseigentums zusätzlich die Übereinstimmung mit den behördlichen Auflagen.